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   BVerwG, 08.03.2000 - 7 B 181.99   

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https://dejure.org/2000,15463
BVerwG, 08.03.2000 - 7 B 181.99 (https://dejure.org/2000,15463)
BVerwG, Entscheidung vom 08.03.2000 - 7 B 181.99 (https://dejure.org/2000,15463)
BVerwG, Entscheidung vom 08. März 2000 - 7 B 181.99 (https://dejure.org/2000,15463)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 55.94

    Wann ist ein Rückübertragungsanspruch ausgeschlossen?

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2000 - 7 B 181.99
    Sie erfaßt nach Art eines Auffangtatbestandes solche Grundstücke oder Gebäude, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht (Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 [75 f.] = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5 S. 8).

    Aus diesem Grund dürfen bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG nur solche Baumaßnahmen restitutionshindernd berücksichtigt werden, mit denen die Immobilie ihrem neuen Zweck angepaßt wurde (Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - aaO. S. 72 bzw. S. 5).

    Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - aaO. S. 73 bzw. S. 6) die Höhe der entstandenen Kosten nur als ein Indiz unter mehreren für einen erheblichen baulichen Aufwand im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG angesehen.

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 34.98

    Anteilige Erlösauskehr; Bruchteilsrestitution; Rückgabeausschluß nach § 5 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2000 - 7 B 181.99
    Der Vorschrift liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - m.w.N.) ebenso wie den nachfolgenden Restitutionsausschlußtatbeständen in § 5 Abs. 1 Buchst. c bis d VermG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse in Frage zu stellen.
  • BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99

    Rückgabe eines als Kindergarten genutzten Grundstücks;

    Der Vorschrift liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 und vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 - UA S. 10 sowie Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 7 B 181.99 - RÜ BARoV 2000 Nr. 12, S. 5 f.) ebenso wie den nachfolgenden Restitutionsausschlusstatbeständen in § 5 Abs. 1 VermG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse infrage zu stellen.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 72 f. bzw. S. 5 f., Beschlüsse vom 14. August 2000 - BVerwG 7 B 82.00 - RÜ BARoV 2000 Nr. 14, S. 59 f. und vom 8. März 2000, a.a.O.) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, das streitige Grundstück sei mit erheblichem baulichen Aufwand verändert worden.

    Unerheblich ist, ob die Baumaßnahmen bereits vor der Änderung der Nutzungsart oder gleichzeitig mit ihr durchgeführt wurden (Beschluss vom 8. März 2000, a.a.O.).

    Da die Höhe der Baukosten nur e i n Indiz unter mehreren für die Erheblichkeit des baulichen Aufwandes darstellt, kommt es auf die genaue Kenntnis der Kosten nicht entscheidungstragend an (Beschluss vom 8. März 2000, a.a.O.); es genügt insoweit für eine ausreichende Überzeugungsbildung die Feststellung, dass die entstandenen Kosten in die Nähe des Werts eines den vorgenommenen Umbauten entsprechenden Einfamilienhauses kommen (UA S. 9; Beschluss vom 8. März 2000, a.a.O.).

    Das Verwaltungsgericht durfte - zumal insoweit keine förmlichen Beweisanträge gestellt worden sind - diese Kostenangaben aufgrund ihrer Übereinstimmung mit den vor Durchführung der Maßnahmen in den Bauunterlagen enthaltenen Schätzungen bzw. Preisvoranschlägen sowie aufgrund von Art und Umfang der Baumaßnahmen auch ohne den Nachweis besonderer Sachkunde als realistisch zugrunde legen; der Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen bedurfte es unter diesen Umständen nicht (vgl. ebenso Beschluss vom 8. März 2000, a.a.O.).

  • VG Berlin, 25.06.2021 - 29 K 130.16
    Die zeitliche Abfolge von Baumaßnahmen einerseits und Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung andererseits ist aber unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 7 B 181.99 -, RÜ BARoV 2000, Nr. 12, 5 = juris Rn. 5).
  • VG Berlin, 03.12.2004 - 25 A 240.99

    Sing-Akademie ist Eigentümerin ihres Grundstücks geblieben

    Die durchgeführten Baumaßnahmen dienten auch nicht nur der Wiederherstellung des früheren Gebäudes, sondern gerade der Anpassung des Gebäudes an seinen neuen Zweck (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2000 - 7 B 181.99, KPS § 5 VermG 1 a/00).
  • BVerwG, 04.08.2000 - 7 B 82.00

    Gründe für den Ausschluss eines Restitutionsanspruches - Vornahme einer

    Geschützt ist mithin nicht die geänderte Nutzung um ihrer selbst willen, sondern im Blick auf den dafür betriebenen Aufwand; dieser Aufwand soll nicht wegen der Rückgabe der Immobilie nutzlos werden, sofern diese eine ihrer gegenwärtigen Nutzung entsprechende bauliche Prägung erfahren hat (vgl. Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 7 B 181.99 -).
  • VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 313.16

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Behördenkenntnis vom Restitutionsantrag -

    Die zeitliche Abfolge von Baumaßnahmen einerseits und Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung andererseits ist aber unerheblich (BVerwG, Beschl. v. 8. März 2000 - 7 B 181/99, RÜ BARoV 2000, Nr. 12, 5-6, zitiert nach juris, dort Rdn. 5).
  • VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 312.16

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Behördenkenntnis vom Restitutionsantrag -

    Die zeitliche Abfolge von Baumaßnahmen einerseits und Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung andererseits ist aber unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 7 B 181/99, juris, Rn. 5).
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